| Schaden des Monats: Thema Verkehrssicherungspflicht
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Bobbycars auf Abwegen
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Der Montag im Juli begann vielversprechend. Bei strahlend blauem Himmel und morgendlichen Tem-peraturen von bereits um die 20 Grad inspizierte Alexander T., Bademeister des städtischen Freibads, gerade die Außenanlage, die bestens für den erwarteten Ansturm der Badegäste gerüstet schien.
Als er jedoch an der 45 Meter langen Wasserrutsche des Freizeitbades vorbeikam, traute er seinen Augen nicht: Die Oberfläche der Rutsche war über die ganze Länge durch tiefe Kratzer und Riefen beschädigt worden. Über die Ursache konnte er sich Alexander T. zunächst keine Vorstellung ma-chen.
Später stellte sich dann allerdings heraus, dass die Jugendmannschaft eines bayerischen Fußballver-eins für den Schaden verantwortlich war: Als Teilnehmer einer Ferienfreizeit des Vereins, dem die Gemeinde über das Wochenende das Freibad-Gelände zur Verfügung gestellt hatte, waren einige 15- bis 16-jährige Jugendliche mit kleinen Plastikautos, sogenannten „Bobby-Cars“ die trockene Rutsche hinunter gefahren. Dabei hatten die verschmutzten und sandigen Räder der Autos hässliche Spuren auf der Oberfläche der Rutsche hinterlassen und sie zerstört.
Die Gemeinde nahm die Jugendlichen über den veranstaltenden Sportverein natürlich auf Erstattung der nicht unerheblichen Reparaturkosten in Anspruch. Zum Glück war dieser Verein über seinen Lan-dessportverband bei der ARAG Sportversicherung haftpflichtversichert, sonst hätten die Kosten für die Erneuerung der Rutschenoberfläche ein tiefes Loch in die Vereinskasse gerissen.
Die Eltern der übermütigen Jugendlichen reagierten zunächst mit Unverständnis, als sie in diesem Zusammenhang um die Angabe ihrer Privathaftpflichtversicherungen gebeten wurden. Hintergrund dieser Frage ist § 78 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), in dem geregelt ist, dass bei Beste-hen mehrerer Versicherungen gegen ein- und dieselbe Gefahr alle Versicherer als Gesamtschuldner haften. Im vorliegenden Fall bedeutete das, dass die Privathaftpflichtversicherer der Eltern nach dem Abschluss der Schadenbearbeitung an den Aufwendungen beteiligt wurden.
Die Versicherten sind bedingungsgemäß verpflichtet, die Daten ihrer Privathaftpflichtversicherungen bekannt zu geben. Das Verschweigen eines zweiten Versicherers kann den Versicherungsschutz ernsthaft gefährden.
Die Sporthaftpflichtversicherung ist übrigens nicht als Ersatz für die private Absicherung gedacht, son-dern kann nur als Beihilfe verstanden werden. Um die Vereinsbeiträge im Rahmen und für alle er-schwinglich zu halten ist es Sache eines jeden Sportlers, für seine private Versicherung selbst Sorge zu tragen.
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* Namen von der Redaktion geändert
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