Der Inhalt des ABC zur Sportversicherung soll Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz eine Hilfe sein.
Wir haben versucht, Begriffe aus dem Bereich der Versicherung oder des allgemeinen Rechts verständlich zu erläutern. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Zusammenstellung nicht.
Abhandenkommen von Sachen Abhandenkommen bedeutet unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzers. Abhandenkommen einer Sache gilt nicht als Sachbeschädigung und ist daher im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung nicht versichert (Ausnahme: Schlüsselverlust). Ist das Abhandenkommen jedoch auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen (Sachschaden = Beschädigung oder Vernichtung einer Sache), ist Versicherungsschutz gegeben.
Ansprüche Die im Sportversicherungsvertrag beinhalteten Leistungen müssen von den Verletzten oder Geschädigten geltend gemacht werden. Entsprechende Nachweise, Rechnungsbelege etc. sind beizufügen.
Aufsichtspflicht Die Haftung des Aufsichtspflichtigen regelt § 832 BGB. Zu beaufsichtigen sind Minderjährige oder diejenigen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen.
Ballfangzaun Schutzeinrichtung bei Sportanlagen. Je nach Lage der Sportanlage und der ausgeübten Sportart werden von der Rechtsprechung Anforderungen zur Höhe und zum Umfang dieser Einrichtung vorgegeben.
Baumaßnahmen Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages ist der Verein/Verband als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten versichert, wenn die Kosten der Baumaßnahme im Einzelfall auf nicht mehr als die im Sportversicherungsvertrag vereinbarte Summe zu veranschlagen sind. Bei größeren Bauvorhaben wird unbedingt empfohlen, die Differenz zwischen der im Sportversicherungsvertrag vereinbarten und der tatsächlichen Bausumme nachzuversichern, da sonst der Versicherungsschutz vollständig entfällt. In der Rechtsschutzversicherung ist das Bauherrenrisiko vom Versi-cherungsschutz ausgeschlossen. Zusätzliche Versicherungen - Sachversicherungen - können über die ARAG Sportversicherung beantragt werden - wenden Sie sich daher an das für Sie zuständige Versicherungsbüro.
Bestätigungen Nachweise über das Bestehen des entsprechenden Versicherungsschutzes des Sportversicherungsvertrages können bei Ihrem Versicherungsbüro angefordert werden, z.B. zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt oder anderen Behörden/Ämtern. Derartige Bescheinigungen werden häufig bei der Benutzung kommunaler Sportanlagen verlangt.
Berufsgenossenschaft Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Sie versichert alle Arbeitnehmer und Personen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (z.B. Übungsleiter, Platzwarte, Beitragshauskassierer u.a.).
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Direkter Weg Versichert ist auch der direkte Weg von und zu Veranstaltungen, für die Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (Arbeitsstätte) und endet nach der Rückkehr mit deren Wiederbetreten.
DOSB Deutscher Olympischer Sportbund.
Einzelunternehmung/Einzeltraining Nur dann versichert, wenn diese vom Verein/Verband ausdrücklich angeordnet sind. Empfehlung: Einzelunternehmung oder Einzeltraining schriftlich vom Vorstand oder Trainer anweisen lassen.
Fahrlässigkeit Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Franchise Selbstbehalt in der Unfallversicherung. Eine Franchise legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest, der mindestens erreicht sein muss, um eine Invaliditätsleistung nach einem Unfall zu beziehen.
Freiwillige Helfer Dieser Personenkreis ist im Rahmen des Sportversicherungsvertrages bei der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins/Verbands versichert, auch soweit es sich nicht um Vereinsmitglieder handelt. Außerdem besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn dieser Personenkreis mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der versicherten Grundstücke usw. beauftragt ist.
Gewerbliche Unternehmen/Nebenbetriebe Gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe - d.h. Betriebe, für die ein Gewerbe angemeldet ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen; es sei denn, dass diese nur kurzfristig bei der Durchführung versicherter Veranstaltungen betrieben werden. Vereinsgaststätten in eigener Regie gelten nicht als Gewerbebetriebe und sind daher im Rahmen der Sportversicherung versichert. Achtung: Notwendigen zusätzlichen Versicherungsschutz (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) kann das für Sie zuständige Versicherungsbüro anbieten.
Haftpflicht Haftpflicht bedeutet die Verpflichtung zum Schadenersatz. Werden Schadenersatzansprüche gegen den Verein/Verband oder ein Mitglied geltend gemacht, so sind diese unverzüglich dem für Sie zuständigen Versicherungsbüro anzuzeigen. Nach Prüfung werden dann im Rahmen der Vertraglichen Bestimmungen berechtigte Ansprüche befriedigt und unberechtigte Ansprüche abgewiesen.
Invalidität Unter diesem Begriff versteht man in der Unfallversicherung den Verlust oder die dauernde teilweise bzw. vollständige Funktionsunfähigkeit von Körperteilen und Sinnesorganen. Grundlage ist der jeweils gültige Sportversicherungsvertrag. Im Rahmen der sogenannten „Gliedertaxe“ werden feste Invaliditätsgrade ausgewiesen. Ansonsten ist maßgebend, inwieweit die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit bei Sport, Freizeit und Beruf unter medizinischen Gesichtspunkten beeinträchtigt ist.
Klage Durch Einreichen einer Klage beim Gericht bemüht der Kläger das Gericht, strittige Sachverhalte/Rechtsfragen zu entscheiden. Wird dem Verein/Verband eine Klage zugestellt, ist diese unverzüglich mit dem Zustellungsvermerk (gelber Umschlag) an das für Sie zuständige Versicherungsbüro weiterzuleiten. Achtung: Ab dem Zustellungstag sind bestimmte Fristen einzuhalten!
Körperlicher Zusammenbruch Mitversichert sind Todesfälle von Vereinsmitgliedern, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte während oder unmittelbar nach der aktiven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind.
Kommerzielle Unternehmen/Veranstaltungen Siehe Gewerbliche Unternehmen/Nebenbetriebe
Kurse Der Verein oder Verband genießt als Veranstalter Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Versicherungsschutz besteht auch für die teilnehmenden Vereinsmitglieder. Nichtmitglieder können besonders versichert werden. Hinweis: Wird entsprechender zusätzlicher Versicherungsschutz gewünscht, sprechen Sie bitte mit dem für Sie zuständigen Versicherungsbüro (siehe Nichtmitglieder).
Meldefristen Treten Schadenfälle ein, so sind diese unverzüglich dem für Sie zuständigen Versicherungsbüro zu melden. In aller Regel liegen den Vereinen/Verbänden entsprechende Schaden-Meldeformulare vor. Für Unfall-, Haftpflicht- und Kfz-Schäden finden Sie online-auszufüllende Schadenmeldungen auf www.arag-sport.de. Diese Schadenmeldungen sind vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das für Sie zuständige Versicherungsbüro weiterzuleiten. Werden Schadenfälle nicht oder zu spät gemeldet, kann der Versicherungsschutz versagt werden.
Mietsachschäden Schäden an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet, geliehen oder in Verwahrung genommen wurden, sind gemäß Sportversicherungsvertrag vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Abweichend hiervon sieht jedoch der Sportversicherungsvertrag Versicherungsschutz bei Schäden an fremden Sachen und deren Einrichtungen vor, die von den Vereinen/Verbänden für ihre satzungsgemäßen Zwecke benutzt werden (z.B. Schäden an den Scheiben der benutzten Städtischen Turnhalle).
Nichtmitglieder Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder selbst ist über die Sportversicherung nicht versichert. Wenn Vereine darauf Wert legen, dass Nichtmitglieder wie ihre Mitglieder versichert sind, können sie eine günstige Pauschalversicherung über das Versicherungsbüro abschließen. In einigen Sportversicherungsverträgen gibt es Sonderregelungen für bestimmte Programme (z.B. Sportabzeichen). Schauen Sie in Ihr Merkblatt zur Sportversicherung oder fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherungsbüro nach. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ansprüche von Nichtmitgliedern gegen den Verein und seine Mitglieder, z.B. aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, im Rahmen der Sportversicherung versichert sind.
Organisationsverschulden Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn der verantwortliche Verein/Verband Fehler bei der Organisation einer Veranstaltung begeht und für daraus entstandene Schäden in Anspruch genommen wird. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 823 BGB. Ein Beispiel möge dies verdeutlichen: Bei einer Radsportveranstaltung stürzt ein Teilnehmer über einen zu weit herausragenden Kanaldeckel auf der Straße. Gegenüber dem Verein werden nun Ersatzansprüche geltend gemacht, weil man ihm vorwirft, eine mangelhafte Wegstrecke ausgewählt zu haben. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages besteht hierfür Versicherungsschutz.
Punitive oder exemplary damages Im angelsächsischen Recht versteht man unter punitive damages (exemplary damages im englischen Recht) Schadensersatz, der im Zivilprozess einem Kläger über den erlittenen realen Schaden hinaus zuerkannt wird. In Deutschland hat sich hierfür der Begriff Strafschadensersatz eingebürgert.
Rechtsschutzversicherung Die Rechtsschutzversicherung trägt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Kosten im bedingungsgemäßen Umfang für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten (Verein oder dessen Mitglieder). Ein wesentliches Element einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten (aktiver Schadenersatz-Rechtsschutz) und in der Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (passive Rechtsverteidigung). Die Rechtsschutzversicherung deckt weiterhin die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen in bestimmten Fällen (z.B. Mietverträge).
Schnuppertraining Personen, die beabsichtigen, sich einem Verein anzuschließen und deshalb bereits am Training oder an anderen Veranstaltungen dieses Vereins teilnehmen, haben nur dann Versicherungsschutz, wenn der Verein einen entsprechenden Zusatzvertrag abgeschlossen hat (siehe Nichtmitglieder).
Schlüsselgewalt Hierunter ist zu verstehen, dass den Vereinen/Verbänden insbesondere kommunale (gemeindeeigene) Turnhallen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Hierfür besteht gesonderter Versicherungsschutz (siehe Mietsachschäden).
Spitzenfachverband Der deutsche Dachverband für die jeweilige bestimmte Sportart, z.B. Deutscher Fußball-Bund (DFB), Deutscher Turner-Bund (DTB), Deutscher Leichtathletik-Verband (DLV).
Todesfall Im Rahmen der Unfallversicherung der Sportversicherungsverträge ist auch eine Entschädigungsleistung für Todesfälle vorgesehen. Die Versicherungssummen der jeweiligen Sportversicherungsverträge sind unterschiedlich und teilweise abhängig vom Alter, Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder der Versicherten. Mitversichert sind hierbei auch Todesfälle, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind. Es handelt sich hierbei um eine Erweiterung der Unfallversicherung, weil bei diesen Todesfällen der Unfallbegriff (s.u.) nicht erfüllt ist.
Übungsleiter Übungsleiter sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages unfallversichert. Darüber hinaus besteht für diesen Personenkreis ggf. auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Selbstverständlich besteht auch Versicherungsschutz für Übungsleiter im Rahmen der Haftpflichtversicherung, wenn sie im Auftrag des Vereins tätig werden.
Unfallbegriff Von einem Unfall im Sinne der Vertraglichen Bestimmungen spricht man immer dann, wenn ein Versicherter durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Daraus ergibt sich, dass sogenannte innere organische Leiden (Krankheiten) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Veranstalter Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß des Sportversicherungsvertrages ist, dass der Veranstalter ein Verband oder Verein im Landessportbund/Landessportverband sein muss. Das bedeutet, dass dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Verband/Verein im Auftrag eines überregionalen Spitzenverbandes z.B. Deutsche Meisterschaften, Europa- oder Weltmeisterschaften ausrichtet.
Verkehrssicherungspflicht Sie leitet sich aus dem Grundgedanken des § 823 BGB her. Hierunter versteht man die Verpflichtung eines jeden, der durch sein Tun eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So ist z.B. der Verein für sein Vereinsheim verpflichtet, dass die Zugänge zu seinem Grundstück keine größeren Unebenheiten aufweisen und dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten werden. Bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird die Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages angesprochen.
Verschulden Nicht jeder, der einen Schaden verursacht, muss ihn auch wieder gut machen. Als Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht gilt in der Regel vielmehr, dass der Schadenverursacher schuldhaft gehandelt hat. Gemäß § 823 BGB handelt derjenige schuldhaft, der vorsätzlich oder fahrlässig jemanden verletzt oder dessen Eigentum schädigt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz für Schäden, die vom Verein/Verband oder seinen Mitgliedern leicht oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Versicherte Vereinsveranstaltungen Versichert sind neben dem offiziellen Sportbetrieb der Vereine auch deren gesellige/gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsaufführungen, Helferfest.
Volkswettbewerbe Die Veranstaltung von Volkswettbewerben ist für den Verein/Verband in der Sportversicherung mitversichert. Auch für die teilnehmenden Vereinsmitglieder besteht Versicherungsschutz. Für die Nichtmitglieder kann Versicherungsschutz abgeschlossen werden (siehe Nichtmitglieder).
Vorsatz Vorsatz heißt mit Wissen und Wollen einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen. Beim bedingten Vorsatz muss der als möglich vorgestellte Erfolg billigend in Kauf genommen worden sein. Es besteht generell kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich verursacht wurden.
VVG Versicherungsvertragsgesetz.
Wegeunfall Die Mitglieder haben nicht nur bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins/Verbands, sondern auch auf den direkten Wegen zu und von diesen Veranstaltungen, Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (Arbeitsstätte) und endet nach Rückkehr mit deren Wiederbetreten.
|