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Landessportbund
 

Das ABC der Sportversicherung

Wir machen Sie schlau.

 
Das ABC zur Sportversicherung soll Ihnen bei Fragen zum Versicherungsschutz eine Hilfe sein. Wir erklären Begriffe aus dem Bereich der Versicherung oder des allgemeinen Rechts verständlich ohne Juristendeutsch. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt diese Zusammenstellung nicht.
Abhandenkommen von Sachen
Abhandenkommen bedeutet unfreiwilliger Besitzverlust des Besitzers. Abhandenkommen einer Sache gilt nicht als Sachbeschädigung und ist daher im Rahmen der Sport-Haftpflichtversicherung nicht versichert (Ausnahme: Schlüsselverlust).
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn das Abhandenkommen auf ein versichertes Schadenereignis (Personen- oder Sachschaden) zurückzuführen ist.

Ansprüche
Die im Sportversicherungsvertrag enthaltenen Leistungen müssen von den Verletzten oder Geschädigten geltend gemacht werden.
Entsprechende Nachweise, Rechnungsbelege etc. sind beizufügen.
Aufsichtspflicht
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen regelt § 832 BGB. Zu beaufsichtigen sind Minderjährige oder diejenigen, die wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedürfen.
Ballfangzaun
Schutzeinrichtung bei Sportanlagen. Je nach Lage der Sportanlage und der ausgeübten Sportart werden von der Rechtsprechung Anforderungen zur Höhe und zum Umfang dieser Einrichtung vorgegeben.

Baumaßnahmen
Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages ist der Verein/Verband als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten versichert, wenn die Kosten der Baumaßnahme die im Sportversicherungsvertrag vereinbarte Summe nicht übersteigen. Bei größeren Bauvorhaben wird unbedingt empfohlen, die Differenz zwischen der im Sportversicherungsvertrag vereinbarten und der tatsächlichen Bausumme nachzuversichern, da sonst der Versicherungsschutz vollständig entfällt. In der Rechtsschutzversicherung ist das Bauherrenrisiko vom Versi-cherungsschutz ausgeschlossen. Zusätzliche Sachversicherungen (wie z.B. eine Gebäudeversicherung) können über die ARAG Sportversicherung beantragt werden. Wenden Sie sich dazu an das Versicherungsbüro Ihres Landessportbunds/-verbands.
Bestätigungen
Nachweise zur Vorlage beim Straßenverkehrsamt oder anderen Behörden/Ämtern über den Versicherungsschutz des Sportversicherungsvertrages können Sie beim Versicherungsbüro Ihres Landessportbunds/-verbands anfordern.

Derartige Bescheinigungen werden häufig bei der Benutzung kommunaler Sportanlagen verlangt.
Berufsgenossenschaft
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Sie versichert alle Arbeitnehmer und Personen bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit gegen die Folgen von Arbeitsunfällen (z.B. Übungsleiter, Platzwarte u.a.).
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch. Regelt die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
Doppelversicherung/Mehrfachversicherung
Der gleiche Versicherungsumfang ist bei mehreren Versichern gleichzeitig versichert.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung geschlossen so kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssummen verlangen. (§§ 77 - 79 VVG).
DOSB
Deutscher Olympischer Sportbund
Dachverband für Sport in Deutschland
Einzelunternehmung/Einzeltraining
Einzelunternehmungen sind nur dann versichert, wenn sie vom Verein/Verband ausdrücklich angeordnet sind.
Empfehlung: Lassen Sie sich Einzelunternehmungen oder Einzeltraining schriftlich vom Vorstand oder Trainer anordnen.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Franchise
Selbstbehalt in der Unfallversicherung. Eine Franchise legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest, der mindestens erreicht sein muss, um eine Invaliditätsleistung nach einem Unfall zu beziehen.

Freiwillige Helfer
Dieser Personenkreis ist im Rahmen des Sportversicherungsvertrages bei der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins/Verbands versichert, auch soweit es sich nicht um Vereinsmitglieder handelt.
Gewerbliche Unternehmen/ Nebenbetriebe
Gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe sind Betriebe, für die ein Gewerbe angemeldet ist. Diese sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern sie nicht nur kurzfristig zur Durchführung versicherter Veranstaltungen betrieben werden.
Gaststätten in Vereinsführung gelten nicht als Gewerbebetriebe und sind daher im Rahmen der Sportversicherung mitversichert.
Empfehlung: Zusätzlichen Versicherungsschutz (z.B. eine Betriebshaftpflichtversicherung) kann das Versicherungsbüro bei Ihrem Landessportbund/-verband anbieten.
Haftpflicht
Haftpflicht ist die Pflicht, einen anderen, dem durch eigenes Verhalten oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist, durch Schadenersatz zu entschädigen.

Werden Schadenersatzansprüche gegen den Verein/Verband oder ein Mitglied geltend gemacht, so sind diese unverzüglich dem zuständigen Versicherungsbüro anzuzeigen. Nach Prüfung werden dann im Rahmen der Vertraglichen Bestimmungen berechtigte Ansprüche befriedigt oder unberechtigte Ansprüche zurückgewiesen.
Invalidität
Unter diesem Begriff versteht man in der Unfallversicherung die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten.

In der allgemein gültigen so genannten "Gliedertaxe" sind Sinnesorganen und Gliedmaßen bestimmte Invalilditätsgrade zugeordnet. Bei teilweiser Beeinträchtigung wird der entsprechende Anteil errechnet.
Leistungen werden auf Grundlage des jeweils gültigen Sportversicherungsvertrags erbracht.
Klage
Die Klage ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten.
Durch Einreichen einer Klage beim Gericht bemüht der Kläger das Gericht, strittige Sachverhalte/Rechtsfragen zu entscheiden.
Wird Ihrem Verein/Verband eine Klage zugestellt, leiten Sie diese bitte unverzüglich mit dem Zustellungsvermerk (gelber Umschlag) an das Versicherungsbüro Ihres Landessportbunds/-verbands weiter.
Achtung: Ab dem Zustellungstag sind bestimmte Fristen einzuhalten!
Körperlicher Zusammenbruch
Mitversichert sind Todesfälle von Vereinsmitgliedern, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte während oder unmittelbar nach der aktiven Teilnahme an Wettkampf oder Training erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind.
Kommerzielle Unternehmen/Veranstaltungen
Werden Veranstaltungen mit kommerziellen Unternehmen ausgerichtet, muss der Versicherungsschutz geprüft werden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vorher an das Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes/-verbands.
Kurse
Der Verein oder Verband hat als Veranstalter Versicherungsschutz über den Sportversicherungsvertrag. Versicherungsschutz besteht auch für die teilnehmenden Vereinsmitglieder. Nichtmitglieder können besonders versichert werden.
Hinweis: Wird entsprechender zusätzlicher Versicherungsschutz gewünscht, sprechen Sie bitte mit dem Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes/-verbands.
Meldefristen
Treten Schadenfälle ein, so sind diese unverzüglich dem für Sie zuständigen Versicherungsbüro zu melden. In aller Regel liegen den Vereinen/Verbänden entsprechende Schaden-Meldeformulare vor. Für Unfall-, Haftpflicht- und Kfz-Schäden finden Sie online-auszufüllende Schadenmeldungen auf www.arag-sport.de.
Bitte füllen Sie die Schadenmeldungen aus und senden sie unterschrieben an das Versicherungsbüro Ihres Landessportbundes/-verbands.
Werden Schadenfälle nicht oder zu spät gemeldet, kann der Versicherungsschutz gefährdet sein.
Mietsachschäden
Schäden an fremden Sachen, die gemietet, gepachtet, geliehen oder in Verwahrung genommen wurden, sind gemäß Sportversicherungsvertrag grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Abweichend hiervon gibt es Regelungen in den Sportversicherungsverträgen, wonach Versicherungsschutz besteht bei Schäden an fremden, unbeweglichen Sachen und deren Einrichtungen, die von den Vereinen/Verbänden für ihre satzungsgemäßen Zwecke benutzt werden (z.B. Schäden an den Scheiben einer für den Vereinsbetrieb genutzten Städtischen Turnhalle). Einzelheiten entnehmen Sie bitte Ihrem Sportversicherungsvertrag.
Nichtmitglieder
Die persönliche Absicherung der Nichtmitglieder ist über die Sportversicherung nicht versichert. Wenn Vereine darauf Wert legen, dass Nichtmitglieder wie ihre Mitglieder versichert sind, können sie eine günstige Pauschalversicherung abschließen.
In einigen Sportversicherungsverträgen gibt es Sonderregelungen für bestimmte Programme (z.B. Sportabzeichen). Schauen Sie in Ihr Merkblatt zur Sportversicherung oder fragen Sie im Zweifel beim Versicherungsbüro Ihres Landessportbunds/-verbands nach.
Organisationsverschulden
Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn der verantwortliche Verein/Verband Fehler bei der Organisation einer Veranstaltung begeht und für daraus entstandene Schäden in Anspruch genommen wird. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 823 BGB. Ein Beispiel: Bei einer Radsportveranstaltung stürzt ein Teilnehmer über einen zu weit herausragenden Kanaldeckel auf der Straße. Gegenüber dem Verein werden nun Ersatzansprüche geltend gemacht, weil man ihm vorwirft, eine mangelhafte Wegstrecke ausgewählt zu haben. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages besteht hierfür Versicherungsschutz.
Punitive oder exemplary damages
Im angelsächsischen Recht versteht man unter punitive damages (exemplary damages im englischen Recht) Schadensersatz, der im Zivilprozess einem Kläger über den erlittenen realen Schaden hinaus zuerkannt wird. In Deutschland hat sich hierfür der Begriff Strafschadensersatz eingebürgert.
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung trägt nach Eintritt eines Versicherungsfalls die Kosten im vertraglich vereinbarten Umfang für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten (Verein oder dessen Mitglieder).
Ein wesentliches Element einer Rechtsschutzversicherung ist die Geltendmachung eigener Schadenersatzansprüche gegenüber einem Dritten (aktiver Schadenersatz-Rechtsschutz) und in der Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (passive Rechtsverteidigung).
Die Rechtsschutzversicherung deckt weiterhin die gerichtliche Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen in bestimmten Fällen (z.B. Mietverträge).

Schnuppertraining
Das so genannte "Schnuppertraining" bietet Personen, die beabsichtigen, sich einem Verein anzuschließen, die Möglichkeit, am Training oder an anderen Veranstaltungen dieses Vereins teilnehmen, ohne Mitglied zu sein.
Diese Nichtmitglieder haben beim "Schnuppern" nur dann Versicherungsschutz, wenn der Verein einen entsprechenden Zusatzvertrag abgeschlossen hat (siehe Nichtmitglieder).

Schlüsselgewalt
Hierunter ist zu verstehen, dass den Vereinen/Verbänden insbesondere kommunale (gemeindeeigene) Turnhallen zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Hierfür besteht gesonderter Versicherungsschutz (siehe Mietsachschäden).
Spitzenfachverband
Der deutsche Dachverband für die jeweilige bestimmte Sportart, z.B. Deutscher Fußball-Bund (DFB), Deutscher Turner-Bund (DTB), Deutscher Leichtathletik-Verband (DLV).
Todesfall
Im Rahmen der Unfallversicherung der Sportversicherungsverträge ist auch eine Entschädigungsleistung für Todesfälle vorgesehen. Die Versicherungssummen der jeweiligen Sportversicherungsverträge sind unterschiedlich und teilweise abhängig vom Alter, Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder der Versicherten. Mitversichert sind hierbei auch Todesfälle, die unmittelbare Folge eines auf der Sportstätte bei der aktiven Teilnahme erlittenen körperlichen Zusammenbruchs sind. Es handelt sich hierbei um eine Erweiterung der Unfallversicherung, weil bei diesen Todesfällen der Unfallbegriff (s.u.) nicht erfüllt ist.
Übungsleiter
Übungsleiter sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages unfallversichert. Darüber hinaus besteht für diesen Personenkreis ggf. auch gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Selbstverständlich besteht auch Versicherungsschutz für Übungsleiter im Rahmen der Haftpflichtversicherung, wenn sie im Auftrag des Vereins tätig werden.
Unfallbegriff
Von einem Unfall im Sinne der Vertraglichen Bestimmungen spricht man immer dann, wenn ein Versicherter durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Daraus ergibt sich, dass sogenannte innere organische Leiden (Krankheiten) vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Veranstalter
Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß dem Sportversicherungsvertrag ist, dass der Veranstalter ein Verband oder Verein im Landessportbund/Landessportverband ist. Das bedeutet, dass dann kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Verband/Verein im Auftrag eines überregionalen Spitzenverbandes z.B. Deutsche Meisterschaften, Europa- oder Weltmeisterschaften ausrichtet.
Verkehrssicherungspflicht
Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man die Verpflichtung eines Jeden, der durch sein Tun oder Unterlassen eine Gefahrenlage geschaffen hat, die zur Abwendung eines Schadens von Personen und Sachen erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

So ist ein Verein z.B. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Zugänge zu seinem Vereinsgrundstück keine größeren Unebenheiten aufweisen und dass sie im Winter von Schnee und Eis möglichst freigehalten werden.
Mit den Ansprüchen aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht befasst sich die Haftpflichtversicherung des Sportversicherungsvertrages.
Verschulden
Nicht jeder, der einen Schaden verursacht, muss ihn auch wieder gut machen.
Als Voraussetzung einer Schadenersatzpflicht gilt in der Regel vielmehr, dass der Schadenverursacher schuldhaft gehandelt hat.
Gemäß § 823 BGB handelt derjenige schuldhaft, der vorsätzlich oder fahrlässig jemanden verletzt oder dessen Eigentum schädigt.
Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt.
Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages besteht Versicherungsschutz für Schäden, die vom Verein/Verband oder seinen Mitgliedern leicht oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind nicht versichert.
Versicherte Vereinsveranstaltungen
Versichert sind neben dem offiziellen Sportbetrieb der Vereine auch deren gesellige/gesellschaftliche Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsaufführungen, Helferfest.
Volkswettbewerbe
Die Veranstaltung von Volkswettbewerben ist für den Verein/Verband in der Sportversicherung mitversichert. Auch für die teilnehmenden Vereinsmitglieder besteht Versicherungsschutz. Für die Nichtmitglieder kann Versicherungsschutz abgeschlossen werden (siehe Nichtmitglieder).
Vorsatz
Vorsatz heißt mit Wissen und Wollen einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen. Beim bedingten Vorsatz muss der als möglich vorgestellte Erfolg billigend in Kauf genommen worden sein. Es besteht generell kein Versicherungsschutz für Schäden, die vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich verursacht wurden.
VVG
Versicherungsvertragsgesetz
Das Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmern regelt.
Wegeunfall
Die Mitglieder haben nicht nur bei der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins/Verbands, sondern auch auf den direkten Wegen zu und von diesen Veranstaltungen, Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung (Arbeitsstätte) und endet nach Rückkehr mit deren Wiederbetreten.