Bevor Sie zur Saison-Abschlussfahrt aufbrechen, sollten Sie unbedingt daran denken, die vielfältigen Gefahren und Risiken für Reiseteilnehmer, Organisatoren und Reiseleiter abzusichern. Laut der aktuellen Gesetzgebung könnten Sie unter Umständen auch zu einer Insolvenzabsicherung verpflichtet sein.
Reiseversicherung
Der Verein als Reiseveranstalter

Vorteile
Details
Unterlagen
FAQ
Für die Veranstalter-Haftpflichtversicherung einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) zahlen Sie je Reiseteilnehmer nur 0,61 € - unabhängig von der Reisedauer
Die vom Gesetzgeber geforderten Sicherungsscheine können Sie unkompliziert beantragen und an die Reiseteilnehmer aushändigen
Bei Bedarf können Sie für Ihre Reiseteilnehmer auch eine Unfall-, Haftpflicht-, Reisegepäck- und Auslands-Krankenversicherung abschließen.
In Kombination mit der Veranstalter-Haftpflichtversicherung können Sie auch eine Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter abschließen
Die aktuelle Gesetzgebung und Ihre Auswirkungen
Die Gesetzesregelung
Die Gesetzesregelung in § 651 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), besagt, dass Veranstalter von Reisen ihre Reiseteilnehmer auch gegen Insolvenzen des Veranstalters absichern müssen.
Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstalter bzw. Reisebüros, sondern auch für Vereine und Verbände. Reiseveranstalter ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen einer Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Dieses Gesetz gilt nicht nur für kommerziell tätige Reiseveranstalter bzw. Reisebüros, sondern auch für Vereine und Verbände. Reiseveranstalter ist im Sinne des Gesetzes derjenige, der mindestens zwei Einzelleistungen einer Reise zu einem Gesamtpreis zusammenfasst, die nicht von ganz untergeordneter Bedeutung sind.
Auswirkungen auf den Sport - ein Beispiel
Ein Ski-Verein plant die Wochenendreisen seiner Skikader. Der Schatzmeister bucht als Beförderungsmittel einen Reisebus und außerdem eine Unterkunft am Zielort.
Der Verein hat hier im Sinne des neuen Gesetzes zwei bestehende Einzelleistungen einer Reise erbracht und ist damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet.
Der Verein hat hier im Sinne des neuen Gesetzes zwei bestehende Einzelleistungen einer Reise erbracht und ist damit als Reiseveranstalter zum Abschluss einer Insolvenzabsicherung (Kautionsversicherung) verpflichtet.
Der Veranstalter einer Reise muss sicherstellen, dass dem Reisenden folgende Kosten erstattet werden:
der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen,
notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Absicherung kann der Reiseveranstalter nur durch Aushändigung einer Bürgschaft (Sicherungsschein) an den Reisenden erfüllen.
Hohe Bußgelder drohen
Betroffen sind von dieser neuen Regelung z.B. die Landessportbünde und Landessportverbände, Sportkreise Bildungswerke, Fahrtenzentralen, Fachverbände und vor allem Sportvereine.
Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass durch eine Änderung der Gewerbeordnung (§147 b) die Veranstaltung von Reisen ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,-- geahndet werden kann.
Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass durch eine Änderung der Gewerbeordnung (§147 b) die Veranstaltung von Reisen ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 5.000,-- geahndet werden kann.
Ausnahmen
Von dieser Verpflichtung sind Reiseveranstalter nur befreit, wenn...
der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet. Wichtig ist der Begriff "gelegentlich", der bisher nicht eindeutig definiert und durch Gerichtsurteile belegt ist. Das Bundesministerium der Justiz hat in seinem Schreiben vom 27.01.1994 an den DOSB "nicht nur gelegentlich" als "mehrmals jährlich" definiert. Solange es hier keine einschlägigen Gerichtsurteile gibt, wird davon ausgegangen, dass bei 3 oder mehr Fahrtveranstaltungen im Jahr der Sportverein für eine Insolvenzabsicherung sorgen muss.
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,-- nicht übersteigt.
Hier finden Sie alles Wissenswerte und alle notwendigen Dokumente zur Kfz-Zusatzversicherung mit Rechtsschutz für Sportvereine und Verbände.
Info-Broschüren
Antrag und Bedingungen
Häufig gestellte Fragen
Was ist bei der Planung von Jugendfreizeiten zu bedenken?
Wenn Ihr Verein solche Reisen selbst organisiert (Beförderung und/oder Übernachtung mit Verpflegung) und er dies öfter im Jahr macht, kann unter Umständen die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzabsicherung für Reiseveranstalter notwendig werden.
Sind die Reiseteilnehmer krankenversichert?
Nicht über die Reise-Zusatzvervsicherung. Daher ist unter Umständen eine Auslandsreise-Heilkostenversicherung sinnvoll. Ihr Versicherungsbüro berät Sie gerne.
Sind auch mitreisende Familienmitglieder versichert?
Nein, für Nichtmitglieder muss in jedem Fall eine zusätzliche Reiseversicherung abgeschlossen werden.
Wo bekommt man die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheine?
Bei Abschluss der gesetzlich vorgeschriebenen Kautionsversicherung erhält der Veranstalter Bürgschaftserklärungen / Sicherungsscheine, die vor Antritt der Reise an die gemeldeten Teilnehmer ausgehändigt werden müssen.
Müssen die Vereinsmitglieder extra versichert werden?
Bei der Versicherung der Reiseteilnehmer ist zu beachten, dass Reisen, die von Mitgliedsvereinen/-verbänden verantwortlich veranstaltet werden, eventuell bereits im Rahmen einer Sportversicherung versichert sind.
Wie lange im voraus muss der Antrag auf Reiseversicherung gestellt werden?
Der Antrag ist mit allen notwendigen Angaben spätestens 14 Tage vor Antritt der Reise einzureichen.